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1

Saturday, April 12th 2003, 3:18am

Privatkopien......

Unsere schlauen Politiker haben den "Gesetzesentwurf zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft" verabschiedet.

Teurere Drucker, CD-Brennern, Computern, Handys, Speichermedien, Scanner, Faxgeräte etc. werden die Folge sein.

P2P Netzwerke sind aber immer noch nicht gesetzlich als illegal bezeichnet worden.....

Ist der Gesetzentwurf zeitgemäß oder leben unsere Politiker mal wieder eher im Steinzeitalter.... ?

Artikel dazu:
http://www.bmj.bund.de/ger/service/reden…/10000697/?sid=
http://www.bmj.bund.de/images/11476.pdf
http://www.heise.de/newsticker/data/jk-11.04.03-003/
http://www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,244345,00.html

Silent_Bob

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2

Saturday, April 12th 2003, 3:25am

Find ich ne schweinerei geht andere einen feuchten dreck an was ich mir Brenne weil das was ich gebrannt hab hätte ich mir nie gekauft X(

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TID_geRIPpe

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3

Saturday, April 12th 2003, 6:17am

um 3:00 morgens noch schnell privatpornos gebrannt ? nicht, dass die ex noch tantieme will ... :D

4

Saturday, April 12th 2003, 8:59am

Ja Kameraden ihr habt es eben übertrieben, wie oft stand hier von irgendjemanden das er irgendwas gebrannt hatte ob Computer Spiel oder Musik.
Viele Künstler hatte darunter zu leiden, oh habe ich eben Künstler gesagt? Eh.. selenlose Musik Industrie passt wohl besser. Ja diese Industrie soll jetzt zu lasten einer anderen Industrie gestärkt werden.

Meine Meinung, dazu durch diese Flickschusterrei wird kein einziger Arbeitplatz geschaffen, höchstens vernichtet.
Sie schaffen es noch uns völlig in Grund und Boden zu wirtschaften.
Ein Zins um sie alle zu knechten, sie zu finden, sie ins Dunkel zu treiben und sie ewig zu binden.

This post has been edited 1 times, last edit by "Joe_Kurzschluss" (Apr 12th 2003, 9:00am)


5

Saturday, April 12th 2003, 11:03am

Quoted

Original von Silent_Bob
Find ich ne schweinerei geht andere einen feuchten dreck an was ich mir Brenne weil das was ich gebrannt hab hätte ich mir nie gekauft X(


:stupid: :stupid: :stupid:

Silent_Bob

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6

Saturday, April 12th 2003, 2:50pm

Quoted

Original von [pG]FIRE

Quoted

Original von Silent_Bob
Find ich ne schweinerei geht andere einen feuchten dreck an was ich mir Brenne weil das was ich gebrannt hab hätte ich mir nie gekauft X(


:stupid: :stupid: :stupid:


ich wusste das ich blöd bin du aber auch dann is ja gut:D

This post has been edited 1 times, last edit by "Silent_Bob" (Apr 12th 2003, 2:55pm)


CheRusK

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7

Saturday, April 12th 2003, 3:03pm

das ist der verzweifelte versuch gegen einen übermächtigen feind anzukommen, die raubkopie.
eine pauschalabgabe ist natürlich VÖLLIG kontraproduktiv.
was soll man sich denn dabei denken?
jetzt hab ich für meinen brenner mehr bezahlt, na dann brenne ich mal schön damit urheberechtlich geschütztes material, hab ja schließlich für bezahlt?

totaler murks.

was spiele angeht liegt die veratnwortung für einen wirksamen schutz imo vor allem beim hersteller. ein ladenbesitzer muss seinen laden auch abschließen und kann keine 24-stunden polizeistreife verlangen.
gut gelöst wurde das mit aquanox2 und gothic2, bei aquanox wurden fleißig defekte files in den esel gestellt(sysyphusarbeit weil immer neue releases, aber immerhin), bei gothic lässt sich cd3 nur äußerst schwer brennen.
oder cd-keys für multiplayer, auch eine gute methode und für multiplayergames bin ich auch eher bereit zu zahlen als für 10 stunden games.

SIM_Anea

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8

Saturday, April 12th 2003, 3:57pm

hmm - ich frage mich nun, ob ich meinen schülern noch unterrichtsmaterialien auf meine homepage stellen darf?

weiss jemand, ob ich dies machen darf, wenn meine seiten passwortgeschützt sind?

9

Sunday, April 13th 2003, 12:42am

ist doch egal was da beschlossen wurde............es gibt doch bereits ein urteil des europäischen gerichtshofes (find grade den link zum bericht nicht), welches besagt, daß man für den eigengebrauch mp3´s brennen darf, oder so ähnlich..................und ich denke, daß sich kein deutsches gericht über das urteil des eur. gerichtshofes stellt, oder? ?(

uNiQuE

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10

Sunday, April 13th 2003, 1:15am

Quoted

Original von SIM_Anea
hmm - ich frage mich nun, ob ich meinen schülern noch unterrichtsmaterialien auf meine homepage stellen darf?

weiss jemand, ob ich dies machen darf, wenn meine seiten passwortgeschützt sind?


Nicht fragen - machen!

CheRusK

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11

Sunday, April 13th 2003, 10:59am

Quoted

Original von S_MacLeod
ist doch egal was da beschlossen wurde............es gibt doch bereits ein urteil des europäischen gerichtshofes (find grade den link zum bericht nicht), welches besagt, daß man für den eigengebrauch mp3´s brennen darf, oder so ähnlich..................und ich denke, daß sich kein deutsches gericht über das urteil des eur. gerichtshofes stellt, oder? ?(


europarecht geht deutschem recht in der regel vor (es gibt ausnahmen, die sind aber nicht relevant, zb. bei bestimmten verfassungrechtlichen fragen).
aber mit dieser problematik(privatkopie) kenne ich mich nicht aus, ich check das gerade mal, das müsste europarechtlich verankert sein...

CheRusK

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12

Sunday, April 13th 2003, 12:16pm

das ganze ist definitiv nicht so einfach.
es gibt folgende richtlinie,
RICHTLINIE 2001/29/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
hier abzurufen http://europa.eu.int/comm/internal_marke…ews/com29de.pdf

darin werden die eu-mitgliedsstaaten zur umsetzung bestimmter vorgaben verpflichtet, also auch die bundesrepublik. die richtlinie ist wohl innherhalb er kompetenz der eu, so dass es auf eine inhaltliche betrachtung ankommt.
zunächst ist in den gründen(die im bezug auf die darauffolgende richtlinie zu lesen sind) der richtlinie zu lesen:

(38) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, unter Sicherstellung eines gerechten
Ausgleichs eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht für
bestimmte Arten der Vervielfältigung von Ton-, Bild- und audiovisuellem Material zu privaten
Zwecken vorzusehen. Dazu kann die Einführung oder Beibehaltung von Vergütungsregelungen
gehören, die Nachteile für Rechtsinhaber ausgleichen sollen. Wenngleich die
zwischen diesen Vergütungsregelungen bestehenden Unterschiede das Funktionieren des
Binnenmarkts beeinträchtigen, dürften sie sich, soweit sie sich auf die analoge private Vervielfältigung
beziehen, auf die Entwicklung der Informationsgesellschaft nicht nennenswert
auswirken. Die digitale private Vervielfältigung dürfte hingegen eine weitere Verbreitung
finden und größere wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Daher sollte den Unterschieden zwischen
digitaler und analoger privater Vervielfältigung gebührend Rechnung getragen und hinsichtlich
bestimmter Punkte zwischen ihnen unterschieden werden.

"solle", "sollten", es wird also die zielrichtung hinsichtlich der handhabung von privatkopien dargestellt, dann von der "möglichkeit" gesprochen, d.h. nicht von einer zwingenden vorgabe, dazu komme ich noch. die regelung bezüglich pauschalen abgaben wird offensichtlich in dieser richtlinie gutgeheißen und ermöglicht.

weiter in den gründen

(39) Bei der Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung für Privatkopien sollten die Mitgliedstaaten
die technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen, insbesondere in Bezug auf
die digitale Privatkopie und auf Vergütungssysteme, gebührend berücksichtigen, wenn wirksame
technische Schutzmaßnahmen verfügbar sind. Entsprechende Ausnahmen oder
Beschränkungen sollten weder den Einsatz technischer Maßnahmen noch deren Durchsetzung
im Falle einer Umgehung dieser Maßnahmen behindern.

hier wird klargestellt, dass technische maßnahmen zur verhinderung von kopien nicht durch gesetzliche ausnahmeregelungen(die regel ist das verbot der nicht vereinbarten kopie) behindert werden sollen.

nun zu der richtlinie,

Artikel 5

(2) Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen
in Bezug auf das in Artikel 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen:

b) in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum
privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der
Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt
wird, ob technische Maßnahmen gemäß Artikel 6 auf das betreffende Werk oder den
betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden;

(5) Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen
nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks
oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des
Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.

hier wird dem gesetzgeber die möglichkeit einer ausnahmeregelung hinsichtlich privatkopien eingeräumt, der gesetzgeber kann diese zulassen, auch wenn generell nur der rechtinhaber dazu berechtigt ist, eine vervielfältigung zu genehmigen. die kann-formulierung stellt dem gesetzgeber die aufgabe, eine abwägung der wiederstreitenden interessen zu treffen.

Artikel 6
Pflichten in Bezug auf technische Maßnahmen

(1) Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung
wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder den Umständen
nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt.

(4)
Werden von Seiten der Rechtsinhaber freiwillige Maßnahmen, einschließlich Vereinbarungen
zwischen den Rechtsinhabern und anderen betroffenen Parteien, nicht ergriffen, so treffen
die Mitgliedstaaten ungeachtet des Rechtsschutzes nach Absatz 1 geeignete Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass die Rechtsinhaber dem Begünstigten einer im nationalen Recht gemäß Artikel
5 Absatz 2 Buchstaben a, c, d, oder e oder Absatz 3 Buchstaben a, b oder e vorgesehenen Ausnahme
oder Beschränkung die Mittel zur Nutzung der betreffenden Ausnahme oder Beschränkung
in dem für die Nutzung der betreffenden Ausnahme oder Beschränkung erforderlichen Maße zur
Verfügung stellen, soweit der betreffende Begünstigte rechtmäßig Zugang zu dem geschützten
Werk oder Schutzgegenstand hat.
Ein Mitgliedstaat kann derartige Maßnahmen auch in Bezug auf den Begünstigten einer Ausnahme
oder Beschränkung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b treffen, sofern die Vervielfältigung zum
privaten Gebrauch nicht bereits durch die Rechtsinhaber in dem für die Nutzung der betreffenden
Ausnahme oder Beschränkung erforderlichen Maße gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und
Absatz 5 ermöglicht worden ist; der Rechtsinhaber kann dadurch nicht gehindert werden, geeignete
Maßnahmen in Bezug auf die Zahl der Vervielfältigungen gemäß diesen Bestimmungen zu
ergreifen.

hier wird es ziemlich undurchsichtig.
der gesetzgeber muss, wenn er ausnahmeregelungen hinsichtlich privatkopien getroffen hat, sicherstellen, das dem nutzer die möglichkeit gegeben wird, diese ausnahme zu nutzen, also kopien anzufertigen.
dann folgt aber hinsichtlich art.5 II b eine kann-formulierung, damit wird der scheinbar zwingende wortlaut wieder aufgehoben.
um es völlig abstrus zu machen folgt die formulierung "der Rechtsinhaber kann dadurch nicht gehindert werden, geeignete
Maßnahmen in Bezug auf die Zahl der Vervielfältigungen gemäß diesen Bestimmungen zu
ergreifen". somit kann der rechteinhaber einen kopierschutz einsetzen, der eine möglichweise rechtlich erlaubte kopie verhindert, da dieser auch unberechtigte kopien verhindert. wie der gesetzgeber nun dem privatnutzer die möglichkeit einräumen soll, trotzdem zu seiner kopie zu kommen, darüber schweigt sie diese richtlinie, wie es richtlinien so an sich haben, einfach aus.

zusammengefasst, es gibt keine vorgabe hinsichtlich der eu, dass privatkopien erlaubt werden müssen, sie können, und selbst dann werden dem nutzer noch steine in den weg gelegt.
diese richtlinie fördert eine verschärfung bestehenden rechts, keine lockerung.

CheRusK

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13

Sunday, April 13th 2003, 12:22pm

Quoted

Original von SIM_Anea
hmm - ich frage mich nun, ob ich meinen schülern noch unterrichtsmaterialien auf meine homepage stellen darf?

weiss jemand, ob ich dies machen darf, wenn meine seiten passwortgeschützt sind?


kann ich auch noch mal nachschauen, auch wenn ich das dann doch ziemlich langweilig finde, du musst nur die betreffende gesetzliche bestimmung finden...

die vorher auszugsweise zitierte richtlinie stellt dem gesetzgeber hinsichtlich unterrichtsmaterialien ausnahmeregelungen ausdrücklich frei, so dass der deutsche gesetzgeber wohl davon gebrauch gemacht hat.

Vaxar

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14

Sunday, April 13th 2003, 6:59pm

Quoted


Gestern hat der deutsche Bundestag Pläne zur Neuregelung des Urheberschutzes verabschiedet. Mit überragender Mehrheit aller großen Fraktionen stimmte das Parlament einem Gesetzentwurf des Bundesregierung zu. Nötig ist in den Augen der Regierung dieser Schritt, um die Gesetze der Entwicklung anzupassen und vor allem um sie an die EU Richtlinen des Urheberrechts anzupassen.

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries sagte im Verlauf der Debatte, dass es zwar immer noch erlaubt sei kopiergeschützte Werke in einem internen Netzwerk, vor allem zu Studienzwecken oder für schulische Projekte zu speichern, aber die Speicherung "im Internet" sei nicht mehr gestattet, auch nicht zu Zwecken der Datensicherung oder zu schulischen Zwecken. Ausgenommen aus der Regelung sollen Schulbuchverlage sein und Filme, die älter als 2 Jahre sind und zu Studienzwecken verwendet werden. Das neue Gesetzt ist vorerst befristet bis zum Ende 2006.



Aus den Diablo2.de News...dürfte die Frage wohl klären :)n

SenF_Ratbo

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15

Wednesday, April 16th 2003, 12:58pm

Das Deutsche/EU Urheberrecht ist noch rückständig ;)

siehe Heise News:

http://www.heise.de/newsticker/data/anw-15.04.03-001/

@Anea: Das was Du an Unterrichtsmaterialien verwenden/veröffentlichen willst musst halt nachprüfen ob Copyrights bestehen und bei dem entsprechenden Laden nachfragen.
Passwortgeschützte Seiten helfen da nicht :(

@Unique: "Nicht-Fragen-Machen" kann einen "Liebesbrief" von Günni bedeuten :D