das ganze ist definitiv nicht so einfach.
es gibt folgende richtlinie,
RICHTLINIE 2001/29/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
hier abzurufen
http://europa.eu.int/comm/internal_marke…ews/com29de.pdf
darin werden die eu-mitgliedsstaaten zur umsetzung bestimmter vorgaben verpflichtet, also auch die bundesrepublik. die richtlinie ist wohl innherhalb er kompetenz der eu, so dass es auf eine inhaltliche betrachtung ankommt.
zunächst ist in den gründen(die im bezug auf die darauffolgende richtlinie zu lesen sind) der richtlinie zu lesen:
(38) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, unter Sicherstellung eines gerechten
Ausgleichs eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht für
bestimmte Arten der Vervielfältigung von Ton-, Bild- und audiovisuellem Material zu privaten
Zwecken vorzusehen. Dazu kann die Einführung oder Beibehaltung von Vergütungsregelungen
gehören, die Nachteile für Rechtsinhaber ausgleichen sollen. Wenngleich die
zwischen diesen Vergütungsregelungen bestehenden Unterschiede das Funktionieren des
Binnenmarkts beeinträchtigen, dürften sie sich, soweit sie sich auf die analoge private Vervielfältigung
beziehen, auf die Entwicklung der Informationsgesellschaft nicht nennenswert
auswirken. Die digitale private Vervielfältigung dürfte hingegen eine weitere Verbreitung
finden und größere wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Daher sollte den Unterschieden zwischen
digitaler und analoger privater Vervielfältigung gebührend Rechnung getragen und hinsichtlich
bestimmter Punkte zwischen ihnen unterschieden werden.
"solle", "sollten", es wird also die zielrichtung hinsichtlich der handhabung von privatkopien dargestellt, dann von der "möglichkeit" gesprochen, d.h. nicht von einer zwingenden vorgabe, dazu komme ich noch. die regelung bezüglich pauschalen abgaben wird offensichtlich in dieser richtlinie gutgeheißen und ermöglicht.
weiter in den gründen
(39) Bei der Anwendung der Ausnahme oder Beschränkung für Privatkopien sollten die Mitgliedstaaten
die technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen, insbesondere in Bezug auf
die digitale Privatkopie und auf Vergütungssysteme, gebührend berücksichtigen, wenn wirksame
technische Schutzmaßnahmen verfügbar sind. Entsprechende Ausnahmen oder
Beschränkungen sollten weder den Einsatz technischer Maßnahmen noch deren Durchsetzung
im Falle einer Umgehung dieser Maßnahmen behindern.
hier wird klargestellt, dass technische maßnahmen zur verhinderung von kopien nicht durch gesetzliche ausnahmeregelungen(die regel ist das verbot der nicht vereinbarten kopie) behindert werden sollen.
nun zu der richtlinie,
Artikel 5
(2) Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen
in Bezug auf das in Artikel 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen:
b) in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum
privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der
Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt
wird, ob technische Maßnahmen gemäß Artikel 6 auf das betreffende Werk oder den
betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden;
(5) Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen
nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks
oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des
Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.
hier wird dem gesetzgeber die möglichkeit einer ausnahmeregelung hinsichtlich privatkopien eingeräumt, der gesetzgeber kann diese zulassen, auch wenn generell nur der rechtinhaber dazu berechtigt ist, eine vervielfältigung zu genehmigen. die kann-formulierung stellt dem gesetzgeber die aufgabe, eine abwägung der wiederstreitenden interessen zu treffen.
Artikel 6
Pflichten in Bezug auf technische Maßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten sehen einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung
wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder den Umständen
nach bekannt sein muss, dass sie dieses Ziel verfolgt.
(4)
Werden von Seiten der Rechtsinhaber freiwillige Maßnahmen, einschließlich Vereinbarungen
zwischen den Rechtsinhabern und anderen betroffenen Parteien, nicht ergriffen, so treffen
die Mitgliedstaaten ungeachtet des Rechtsschutzes nach Absatz 1 geeignete Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass die Rechtsinhaber dem Begünstigten einer im nationalen Recht gemäß Artikel
5 Absatz 2 Buchstaben a, c, d, oder e oder Absatz 3 Buchstaben a, b oder e vorgesehenen Ausnahme
oder Beschränkung die Mittel zur Nutzung der betreffenden Ausnahme oder Beschränkung
in dem für die Nutzung der betreffenden Ausnahme oder Beschränkung erforderlichen Maße zur
Verfügung stellen, soweit der betreffende Begünstigte rechtmäßig Zugang zu dem geschützten
Werk oder Schutzgegenstand hat.
Ein Mitgliedstaat kann derartige Maßnahmen auch in Bezug auf den Begünstigten einer Ausnahme
oder Beschränkung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b treffen, sofern die Vervielfältigung zum
privaten Gebrauch nicht bereits durch die Rechtsinhaber in dem für die Nutzung der betreffenden
Ausnahme oder Beschränkung erforderlichen Maße gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und
Absatz 5 ermöglicht worden ist; der Rechtsinhaber kann dadurch nicht gehindert werden, geeignete
Maßnahmen in Bezug auf die Zahl der Vervielfältigungen gemäß diesen Bestimmungen zu
ergreifen.
hier wird es ziemlich undurchsichtig.
der gesetzgeber muss, wenn er ausnahmeregelungen hinsichtlich privatkopien getroffen hat, sicherstellen, das dem nutzer die möglichkeit gegeben wird, diese ausnahme zu nutzen, also kopien anzufertigen.
dann folgt aber hinsichtlich art.5 II b eine kann-formulierung, damit wird der scheinbar zwingende wortlaut wieder aufgehoben.
um es völlig abstrus zu machen folgt die formulierung "der Rechtsinhaber kann dadurch nicht gehindert werden, geeignete
Maßnahmen in Bezug auf die Zahl der Vervielfältigungen gemäß diesen Bestimmungen zu
ergreifen". somit kann der rechteinhaber einen kopierschutz einsetzen, der eine möglichweise rechtlich erlaubte kopie verhindert, da dieser auch unberechtigte kopien verhindert. wie der gesetzgeber nun dem privatnutzer die möglichkeit einräumen soll, trotzdem zu seiner kopie zu kommen, darüber schweigt sie diese richtlinie, wie es richtlinien so an sich haben, einfach aus.
zusammengefasst, es gibt keine vorgabe hinsichtlich der eu, dass privatkopien erlaubt werden müssen, sie können, und selbst dann werden dem nutzer noch steine in den weg gelegt.
diese richtlinie fördert eine verschärfung bestehenden rechts, keine lockerung.